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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 48
Religiöse Veranstaltungen
(1) Sicherungsverwahrte haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden Sicherungsverwahrte zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmen.
(3) Sicherungsverwahrte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt geboten ist; der Seelsorger oder die Seelsorgerin soll vorher gehört werden.