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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 45
Taschengeld
(1) 1Sicherungsverwahrten wird auf Antrag Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. 2Eine Leistung nach Art. 19 Abs. 3 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den die Leistung bestimmt ist.
(2) 1Das monatliche Taschengeld entspricht dem zweieinhalbfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 39 Abs. 3 Satz 1). 2Taschengeld wird im Monat bis zum fünffachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, wenn Sicherungsverwahrte eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausüben oder an Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 teilnehmen. 3Die Höhe des Taschengelds nach Satz 2 orientiert sich an der Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behandlung.
(3) Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 20) oder anderweitig verwendet werden.