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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 44
Sondergeld
1Für die Sicherungsverwahrten kann für die Kosten einer Krankenbehandlung Geld einbezahlt werden. 2Dieses ist als Sondergeld gutzuschreiben. 3Kann das Geld nicht oder nicht in vollem Umfang für den konkret zu bezeichnenden Zweck eingesetzt werden, ist es zum Eigengeld gutzuschreiben.