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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 43
Eigengeld
(1) 1Als Eigengeld werden gutgeschrieben
1.
eingebrachtes Geld,
2.
Vergütung im Sinn von Art. 39 Abs. 3 Satz 1, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird,
3.
Bezüge der Sicherungsverwahrten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), soweit diese Bezüge nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden,
4.
Geld, das für die Sicherungsverwahrten eingezahlt wird.
2Art. 44 bleibt unberührt.
(2) 1Die Sicherungsverwahrten können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 2Art. 20 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.