BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 42
Überbrückungsgeld
(1) Aus der Vergütung und aus den Bezügen der Sicherungsverwahrten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (Art. 35 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (Art. 35 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Sicherungsverwahrten und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.
(2) 1Das Überbrückungsgeld wird den Sicherungsverwahrten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. 2Die Anstalt kann es auch ganz oder zum Teil den Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Sicherungsverwahrten ausgezahlt wird. 3Die Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. 4Mit Zustimmung der Sicherungsverwahrten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Die Inanspruchnahme des Überbrückungsgelds für Ausgaben, die der Eingliederung der Sicherungsverwahrten dienen, kann gestattet werden.