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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 40
Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen
Bei Aufnahme in den Vollzug der Sicherungsverwahrung werden vorhandene Gelder aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen entsprechend Art. 41 bis 45 gutgeschrieben.