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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 39
Vergütung
(1) Sicherungsverwahrte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt.
(2) 1Für die Teilnahme an schulischer oder beruflicher Bildung während der Arbeitszeit erhalten Sicherungsverwahrte eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.
(3) 1Der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe (Vergütung) sind 16 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). 2Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung wird nach einem Stundensatz bemessen.
(4) 1Die Vergütung kann je nach der Leistung der Sicherungsverwahrten gestuft werden. 2§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung gelten entsprechend.
(5) 88 v. H. der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden.
(6) 1Nehmen Sicherungsverwahrte an Behandlungsmaßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 während ihrer Beschäftigungszeit teil, erhalten sie in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung eine Ausbildungsbeihilfe. 2In der Woche können bis zu zehn Behandlungsstunden vergütet werden.
(7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, ist von der Vergütung ein Betrag einzubehalten, der dem Anteil der Sicherungsverwahrten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
(8) Die Vergütung ist den Sicherungsverwahrten schriftlich bekannt zu geben.