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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 31
Pakete
(1) 1Die Sicherungsverwahrten dürfen Pakete in angemessenem Umfang empfangen. 2Gewicht und Größe einzelner Pakete können festgesetzt werden. 3Pakete dürfen Gegenstände nicht enthalten, welche
1.
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
2.
das Erreichen der Vollzugsziele gefährden.
(2) 1Pakete sind in Gegenwart des oder der Sicherungsverwahrten zu öffnen. 2Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. 3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. 4Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem oder der Sicherungsverwahrten eröffnet.
(3) Der Empfang von Paketen kann befristet untersagt werden, wenn dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(4) 1Den Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. 2Der Versand kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt untersagt werden. 3Zu diesem Zweck kann der Inhalt überprüft werden.
(5) 1Die Kosten des Paketverkehrs nach Abs. 2 und 4 tragen die Sicherungsverwahrten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.