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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 29
Anhalten von Schreiben
(1) Schreiben können angehalten werden, wenn
1.
das Erreichen der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
Verletzte im Sinn der Strafprozeßordnung dies für an sie gerichtete Schreiben beantragen,
4.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
5.
sie grobe Beleidigungen enthalten,
6.
sie die Eingliederung anderer Sicherungsverwahrter gefährden können oder
7.
sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind; ein zwingender Grund zur Abfassung eines Schreibens in einer fremden Sprache liegt in der Regel nicht vor bei einem Schriftwechsel zwischen deutschen Sicherungsverwahrten und Dritten, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder ihren Lebensmittelpunkt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der oder die Sicherungsverwahrte auf der Absendung besteht.
(3) 1Die Anhaltung der Schreiben wird den Sicherungsverwahrten mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden behördlich verwahrt oder an den Absender zurückgegeben.
(4) Schreiben, deren Überwachung nach den Art. 27 und 32 Abs. 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.