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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 25
Telefongespräche
(1) 1Den Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, Telefongespräche unter Vermittlung der Anstalt während der Freizeit zu führen. 2Im Übrigen können in dringenden Fällen Telefongespräche gestattet werden; Art. 15 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. 4Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Sicherungsverwahrten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Sicherungsverwahrten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Sicherungsverwahrten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, können die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernommen werden.
(3) 1Es dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen. 2Dabei sind die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. 3Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.