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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 23
Untersagung der Besuche
Besuche können untersagt werden,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige der Sicherungsverwahrten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Sicherungsverwahrten haben oder deren Eingliederung behindern würden.