Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 21
Grundsatz
1Die Sicherungsverwahrten haben das Recht, Kontakte mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu pflegen. 2Der Verkehr mit der Außenwelt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern.