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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 20
Einkauf
(1) Die Sicherungsverwahrten erhalten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich unter Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang einzukaufen.
(2) 1Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Sicherungsverwahrten Rücksicht nimmt. 2Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
(3) 1Auf ärztliche Anordnung kann den Sicherungsverwahrten der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. 2In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.
(4) 1Für den Einkauf können die Sicherungsverwahrten das Hausgeld (Art. 41), Taschengeld (Art. 45) oder Eigengeld, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist (Art. 43 Abs. 2), verwenden. 2Mit Eigengeld, soweit dieses als Überbrückungsgeld notwendig ist, kann mit Zustimmung der Anstaltsleitung eingekauft werden, wenn Sicherungsverwahrte nicht über Gelder nach Satz 1 verfügen.