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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 19
Verpflegung
(1) 1Die Sicherungsverwahrten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung teil. 2Zusammensetzung und Nährwert der Verpflegung werden ärztlich überwacht. 3Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 4Den Sicherungsverwahrten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) 1Geeigneten Sicherungsverwahrten soll unter behandlerischer Begleitung gestattet werden, die Verpflegung selbst zuzubereiten (Selbstverpflegung), soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen. 2Die Sicherungsverwahrten sollen angeleitet werden, sich gesund zu ernähren.
(3) Verpflegen sich die Sicherungsverwahrten selbst, tragen sie die Kosten; dabei unterstützt die Anstalt sie durch eine zweckgebundene Leistung mindestens im Wert der ersparten Aufwendungen.