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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 16
Unterbringung
(1) 1Sicherungsverwahrte erhalten ein Zimmer zur alleinigen Nutzung. 2Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Sicherungsverwahrten ein ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. 3Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. 4Die Größe des Zimmers beträgt einschließlich des Sanitärbereichs mindestens 15 Quadratmeter.
(2) 1Sofern für Sicherungsverwahrte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen. 2Bei Hilfsbedürftigkeit können Sicherungsverwahrte mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn beide zustimmen.