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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 15
Bewegungsfreiheit
(1) 1Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen. 2Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien. 3Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn
1.
es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
2.
ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.
(2) Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.