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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 11
Sozialtherapeutische Behandlung
1Den Sicherungsverwahrten sind sozialtherapeutische Maßnahmen anzubieten, wenn dies aus behandlerischen Gründen angezeigt ist. 2Die Behandlung soll in einer für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Anstalt erfolgen.