Inhalt

BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 10
Behandlung
(1) 1Den Sicherungsverwahrten sind die zum Erreichen der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. 2Diese haben wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuelle Behandlungsangebote zu entwickeln.
(2) 1Bei der Behandlung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. 2Seelsorgerische Betreuung ist anzubieten. 3Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. 4Den Sicherungsverwahrten sollen feste Ansprechpartner zur Verfügung stehen.