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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 103
Regelungsumfang
Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern §§ 129 bis 135 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG), mit Ausnahme der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§§ 130, 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3 StVollzG) und über das gerichtliche Verfahren (§§ 130, 109 bis 121b StVollzG).