BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 101
Kostentragung
(1) Die notwendigen Kosten der Therapieunterbringung trägt der Freistaat Bayern.
(2) Soweit Personen in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 3 untergebracht sind, werden den Bezirken die notwendigen Kosten nachträglich erstattet; die Kostenerstattung kann im Einvernehmen mit dem Bezirk auch in pauschalierter Form erfolgen.