Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 13.12.1956
§ 5
(1) Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so ist dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis auszustellen.
(2) Erfolglos ist der Sühneversuch, wenn entweder beide Parteien erschienen sind und eine Aussöhnung zwischen ihnen nicht zustandegekommen ist oder wenn auf ordnungsmäßige Ladung zwar der Antragsteller erschienen, der Antragsgegner aber ausgeblieben ist.
(3) Im Zeugnis ist anzugeben, aus welchem Grund der Sühneversuch erfolglos war.
(4) Ist der Antragsteller ausgeblieben, so kann er einen neuen Sühnetermin beantragen.