Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 13.12.1956
§ 4
1Über das Ergebnis des Sühneversuchs ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2In dieser sind die Personen in der Eigenschaft, in der sie erschienen sind, aufzuführen. 3Ist ein Vergleich zustandegekommen, so ist dessen Inhalt im einzelnen anzugeben.