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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 13.12.1956
§ 3
1Die Vergleichsbehörde soll ernstlich auf die gütliche Erledigung der Sache, insbesondere die Aussöhnung der Parteien, hinwirken. 2Sie kann zu diesem Zweck schon vor dem Sühnetermin mit den Parteien einzeln in Verbindung treten.