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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 13.12.1956
§ 2
(1) Die für die Vornahme von Sühneversuchen zuständige Stelle der Gemeinde (Vergleichsbehörde) beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen. Beistände können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für Rechtsanwälte.
(3) Die Vergleichsbehörde kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, wenn es der gütlichen Erledigung der Sache dienlich ist.