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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
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Satzung der Sudetendeutschen Stiftung
Vom 21. September 1973
(BayRS IV S. 439)
BayRS 240-5-1-A

Vollzitat nach RedR: Satzung der Sudetendeutschen Stiftung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 240-5-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Satzung vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 274) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 11 des Gesetzes über die Errichtung der „Sudetendeutschen Stiftung“1) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 240-5-A
§ 1
Stiftung und Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung
(1) Die Sudetendeutsche Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sudetendeutsche Stiftung (SudetStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.
§ 2
Stiftungszweck
1Die Stiftung verfolgt nach Maßgabe des Art. 2 SudetStG ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere auf kulturellem Gebiet sowie zur Förderung der Hilfe für Vertriebene, der Heimatpflege und Heimatkunde. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere dadurch, dass sie
1.
in Ausführung des Gesetzesauftrags des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes das sudetendeutsche Kulturgut pflegt, es im Bewusstsein der Vertriebenen, der gesamten deutschen Bevölkerung und des Auslands als bleibendes Zeugnis erhält,
2.
die Aufgaben unterstützt, die der Staatsregierung aus der Schirmherrschaft über die Sudetendeutsche Volksgruppe erwachsen,
3.
Vermögensgegenstände natürlicher Personen sowie sudetendeutscher juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts aufnimmt und für die in Nr. 1 genannten Zwecke nutzt oder treuhänderisch verwaltet,
4.
Einrichtungen mit Beziehung zur Sudetendeutschen Volksgruppe betreut.
§ 3
Stiftungsmittel
1Sämtliche Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu fördern. 3Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
§ 4
Stiftungsvorstand
(1) 1Hauptamtliche Vorstandsmitglieder werden in der Regel als Arbeitnehmer der Stiftung beschäftigt. 2Die Vergütung dieser Vorstandsmitglieder darf die Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst nicht übersteigen.
(2) Ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Beamten des Freistaates Bayern, die im Nebenamt zum Vorstandsmitglied berufen werden, kann eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der für die Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften gewährt werden.
§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) 1Bei Erledigung der laufenden Angelegenheiten der Stiftung ist der Stiftungsvorstand an die vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien gebunden. 2Er kann vor der Entscheidung von Einzelfällen die Äußerung des Stiftungsrats einholen. 3Zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten gehört es auch, den Voranschlag (Haushaltsplan) und die Jahresrechnung zu erstellen sowie die Vermögensübersicht fortzuschreiben.
(2) 1Der Stiftungsvorstand bereitet auf Verlangen des Stiftungsrats dessen Sitzungen vor. 2Er kann dem Stiftungsrat eigene Vorschläge unterbreiten.
§ 6
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
(1) 1Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Die Beschlüsse werden in Sitzungen oder, wenn alle Mitglieder darüber einig sind, auf sonstige geeignete Weise gefasst. 3Die Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Stiftungsvorstands ein und leitet sie. 2Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.
§ 7
Vertretung der Stiftung
Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die eine Verpflichtung der Stiftung im Wert von mehr als 10 000 € begründen, sind nur rechtswirksam, wenn sie von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands abgegeben werden.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über
1.
die ihm im Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten,
2.
Richtlinien für die Geschäftsführung,
3.
die zu betreuenden Einrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SudetStG,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans,
5.
die Jahresrechnung, die fortgeschriebene Vermögensübersicht und die Entlastung des Stiftungsvorstands,
6.
die Gewährung einer Vergütung oder Entschädigung,
7.
die Ernennung von Beamten,
8.
die Einstellung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einer vergleichbaren tarifvertraglichen Bestimmung.
(2) Der Stiftungsrat kann Gebührensatzungen erlassen und die Art der Veröffentlichung bestimmen.
(3) Der Stiftungsrat kann vom Stiftungsvorstand Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen verlangen.
(4) 1Der Stiftungsrat kann für bestimmte Angelegenheiten oder Aufgabengebiete beratende Ausschüsse einsetzen. 2Diesen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Stiftungsrats sind. 3 § 12 ist entsprechend anzuwenden.
§ 9
Geschäftsgang des Stiftungsrats
(1) 1 Das vorsitzende Mitglied beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein. 2Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn dies wenigstens von einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich verlangt wird.
(2) 1Die Einberufung des Stiftungsrats erfolgt durch schriftliche Einladung, die die Beratungsgegenstände (Tagesordnung) enthält. 2Die Einladung soll den Mitgliedern des Stiftungsrats spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugehen.
(3) 1Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3In der Geschäftsordnung kann eine Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) zugelassen werden.
(4) 1Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. 2Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat hierüber unter Ausschluß des betreffenden Mitglieds. 3Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(5) Das vorsitzende Mitglied kann bei Sitzungen des Stiftungsrats die Verhandlungsleitung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen.
(6) 1Die Ergebnisse der Sitzung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Mitglied des Stiftungsrats zu unterzeichnen ist, das die Verhandlungsleitung der Sitzung innehatte. 2Zur Fertigung der Niederschrift können Bedienstete der Stiftung herangezogen werden.
(7) 1Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Stiftungsrats und der beratenden Arbeitsausschüsse jederzeit beratend teilnehmen. 2Dasselbe gilt für Vertreter der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(8) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten entsprechend, soweit das Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung oder diese Satzung nicht anderes bestimmen.
(2) Der Haushaltsplan enthält einen Stellenplan als Grundlage für die Personalbewirtschaftung, wenn der Stiftungsrat beschließt, Bedienstete der Stiftung zu beschäftigen.
§ 11
Bedienstete
(1) Dienstvorgesetzter der hauptamtlich angestellten oder beamteten Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende des Stiftungsrats.
(2) Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten der Stiftung ist der Vorsitzende des Stiftungsvorstands.
(3) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifvertraglichen Vorschriften anzuwenden, die für vergleichbare Beschäftigte des Freistaates Bayern gelten.
§ 12
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrats und die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten für die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Reisen oder Gänge Reisekostenvergütung nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Vorschriften.
(2) Neben der Reisekostenvergütung wird den Mitgliedern des Stiftungsrats und den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Stiftungsrats oder des Stiftungsvorstands eine Sitzungsvergütung gewährt, deren Höhe sich nach dem vollen Tagegeld eines bayerischen Staatsbeamten der Besoldungsgruppe A 15 bemisst.
§ 13
Heimfall
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstückes durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. 2Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. 3Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des Stiftungszweckes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft4).

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. September 1973 (GVBl. S. 510)