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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 9
Geschäftsgang des Stiftungsrats
(1) 1 Das vorsitzende Mitglied beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein. 2Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn dies wenigstens von einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich verlangt wird.
(2) 1Die Einberufung des Stiftungsrats erfolgt durch schriftliche Einladung, die die Beratungsgegenstände (Tagesordnung) enthält. 2Die Einladung soll den Mitgliedern des Stiftungsrats spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugehen.
(3) 1Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen und mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. 2Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3In der Geschäftsordnung kann eine Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) zugelassen werden.
(4) 1Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. 2Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat hierüber unter Ausschluß des betreffenden Mitglieds. 3Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(5) Das vorsitzende Mitglied kann bei Sitzungen des Stiftungsrats die Verhandlungsleitung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen.
(6) 1Die Ergebnisse der Sitzung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Mitglied des Stiftungsrats zu unterzeichnen ist, das die Verhandlungsleitung der Sitzung innehatte. 2Zur Fertigung der Niederschrift können Bedienstete der Stiftung herangezogen werden.
(7) 1Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Stiftungsrats und der beratenden Arbeitsausschüsse jederzeit beratend teilnehmen. 2Dasselbe gilt für Vertreter der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(8) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.