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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 7
Vertretung der Stiftung
Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die eine Verpflichtung der Stiftung im Wert von mehr als 10 000 € begründen, sind nur rechtswirksam, wenn sie von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands abgegeben werden.