Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 6
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
(1) 1Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Die Beschlüsse werden in Sitzungen oder, wenn alle Mitglieder darüber einig sind, auf sonstige geeignete Weise gefasst. 3Die Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Stiftungsvorstands ein und leitet sie. 2Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf.