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Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 4
Stiftungsvorstand
(1) 1Hauptamtliche Vorstandsmitglieder werden in der Regel als Arbeitnehmer der Stiftung beschäftigt. 2Die Vergütung dieser Vorstandsmitglieder darf die Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst nicht übersteigen.
(2) Ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Beamten des Freistaates Bayern, die im Nebenamt zum Vorstandsmitglied berufen werden, kann eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der für die Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften gewährt werden.