Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 21.09.1973
§ 3
Stiftungsmittel
1Sämtliche Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu fördern. 3Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.