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SudetStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1970
Art. 6
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.
(2) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. 2Sie werden vom Ministerpräsidenten im Benehmen mit dem Bundesvorstand der Sudetendeutschen Landsmannschaft und dem Stiftungsrat auf fünf Jahre bestellt. 3Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Scheidet ein Mitglied während der regulären Amtszeit aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt. 5Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit und in den Fällen des Satzes 4 bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
(3) 1Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie nicht Bedienstete der Stiftung sind. 2Sie können hauptamtlich tätig sein, aber nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter bestimmt der Stiftungsrat aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder. 2Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 3Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.