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SudetStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1970
Art. 4
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
2.
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.