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SudetStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1970
Art. 3
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus
1.
dem zum 31. Dezember 2017 vorhandenen Grundstockvermögen sowie
2.
sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.