Inhalt

SudetStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1970
Art. 2
Zweck, Stiftungsgenuss
(1) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 52 und 55 bis 68 der Abgabenordnung, insbesondere auf kulturellem Gebiet. 2Sie hat vor allem
1.
in Ausführung des Gesetzesauftrags des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes das sudetendeutsche Kulturgut zu pflegen, es im Bewußtsein der Vertriebenen, der gesamten deutschen Bevölkerung und des Auslands als bleibendes Zeugnis zu erhalten,
2.
die Aufgaben zu unterstützen, die der Staatsregierung aus der Schirmherrschaft über die Sudetendeutsche Volksgruppe erwachsen,
3.
Vermögensgegenstände natürlicher Personen sowie sudetendeutscher juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts aufzunehmen und für die in Nummer 1 genannten Zwecke zu nutzen oder treuhänderisch zu verwalten,
4.
Einrichtungen mit Beziehung zur Sudetendeutschen Volksgruppe zu betreuen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.