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SudetStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1970
Art. 11
Heimfall
1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstücks durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. 2Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. 3Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des bisherigen Stiftungszwecks (Art. 2 Abs. 1) zu verwenden.