Inhalt

StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 9
Aufwand
1Zu dem erforderlichen Aufwand für die Wahrnehmung der übertragenen staatlichen Aufgaben gehören die hierbei anfallenden tatsächlichen Personalaufwendungen, Sachaufwendungen und der sonstige Aufwand im jeweils notwendigen Umfang. 2Zu dem sonstigen Aufwand zählt auch der anteilige Aufwand des Studentenwerks aus der allgemeinen Verwaltung und Geschäftsführung.