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StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 6
Geschäftsführer
(1) 1Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals. 2Er stellt die Beschäftigten des Studentenwerks ein und entlässt sie; dies gilt nicht für seinen Stellvertreter.
(2) 1Der Geschäftsführer hat den Vollzug rechtswidriger Beschlüsse und Maßnahmen des Verwaltungsrats auszusetzen. 2Er hat grundsätzlich zunächst den Verwaltungsrat hierüber zu informieren, der über die Angelegenheit nochmals beschließen kann. 3Hält der Verwaltungsrat an seiner Auffassung fest, ist das Staatsministerium zu benachrichtigen, das eine Entscheidung im Rahmen des Art. 94 BayHSchG trifft.
(3) Im Verhinderungsfall werden die Funktionen des Geschäftsführers durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.