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StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 5
Verwaltungsrat
(1) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrats beruft die Sitzung des Verwaltungsrats durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein und leitet diese. 2Bei der ersten Sitzung eines neu gewählten Verwaltungsrates liegt diese Aufgabe beim Geschäftsführer, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
(2) Für die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrats gilt Art. 92 Abs. 4 BayHSchG entsprechend.
(3) § 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 Satz 1 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(5) 1Der Vertreter des Personalrats des Studentenwerks wird vom Personalrat mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt. 2Besteht ein Gesamtpersonalrat, so wählt dieser den Vertreter aus seiner Mitte.