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StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 4
Vertreterversammlung
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung beruft die Vertreterversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein und leitet diese.
(2) 1Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens Folgendes regelt:
1.
die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden,
2.
die Einberufung der Vertreterversammlung auf Grund des Antrags mehrerer Mitglieder,
3.
die Führung und der Inhalt der Sitzungsniederschrift,
4.
der Ablauf der Aussprache und der Beschlußfassungen.
2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium).
(3) Der Geschäftsführer nimmt an der Vertreterversammlung beratend teil; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(4) 1Die Vertreterversammlung tagt nicht öffentlich. 2Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen als Mitglieder der Vertreterversammlung bekannt geworden sind, verpflichtet, es sei denn, daß eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. 2Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht bleiben unberührt. 3Stellt die Vertreterversammlung eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht fest, so kann sie das betreffende Mitglied seiner Funktion entheben. 4Unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(6) 1Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Tritt die Vertreterversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammen, weil sie das erste Mal beschlussunfähig war, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. 3Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. 4Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(7) 1Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretersammlung abgewählt werden, sofern gleichzeitig ein neuer Verwaltungsrat gewählt wird. 2Die Abwahl wird erst wirksam, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats neu gewählt sind.