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StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 3
Zuständigkeiten
(1) 1Die Studentenwerke und die bei ihnen eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung sind zuständig für die staatlichen Hochschulen mit Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk. 2Hiervon abweichend sind zuständig:
1.
das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Technische Hochschule Ingolstadt und die Hochschule Weihenstephan, Abteilung Triesdorf,
2.
das Studentenwerk Oberfranken und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden,
3.
das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Technische Universität München, Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit,
4.
das Studentenwerk Würzburg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg.
(2) Für nichtstaatliche Hochschulen sowie für andere Unterrichtseinrichtungen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG sind die Studentenwerke und die bei ihnen eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung wie folgt zuständig:
1.
das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
a)
die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,
b)
die Augustana-Hochschule, Neuendettelsau,
c)
die Evangelische Hochschule für angewandte Wissenschaften – Evangelische Fachhochschule Nürnberg,
d)
die Wilhelm Löhe Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fürth.
Im Falle des Buchst. d beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
das Studentenwerk München und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
a)
die Hochschule für Philosophie München,
b)
die Katholische Stiftungshochschule für angewandte Wissenschaften, München und Benediktbeuern,
c)
die Hochschule der Bayerischen Wirtschaft, Standort München,
d)
die Hochschule für Angewandte Sprachen des Sprachen & Dolmetscher Instituts München,
e)
das Sprachen & Dolmetscher Institut München,
f)
die International School of Management, Standort München,
g)
die Blocherer Schule Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Innenarchitektur, München,
h)
die Universität der Bundeswehr München,
i)
die Munich Business School, München,
j)
die Hochschule für angewandtes Management, Standort Ismaning,
k)
die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
l)
das Studienkolleg bei den Universitäten in Bayern, München.
Im Falle der Buchst. e bis g besteht keine Zuständigkeit für den Vollzug des BAföG. Im Falle der Buchst. h bis l beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des BAföG.
3.
das Studentenwerk Oberfranken und das bei ihm eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung für
a)
die Hochschule für evangelische Kirchenmusik der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Bayreuth,
b)
das Studienkolleg bei den Fachhochschulen in Bayern, Coburg.
Im Falle des Buchst. b beschränkt sich die Zuständigkeit auf den Vollzug des BAföG.
4.
Das beim Studentenwerk Niederbayern-Oberpfalz eingerichtete Amt für Ausbildungsförderung ist zuständig für den Vollzug des BAföG an der Hochschule für katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik, Regensburg.
(3) Den Studentenwerken obliegt ferner die Betreuung der französischen Studenten, die im Besitz der Berechtigungskarte nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die Schaffung einer deutsch-französischen Berechtigungskarte für die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke beider Länder durch deutsche und französische Studenten vom 10. Juli 1980 (BGBl II 1983 S. 38) sind.