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StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 15
Auflösung
1Wird bei einer Auflösung eines Studentenwerks dessen Vermögen nicht auf ein anderes Studentenwerk übertragen, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern. 2Der Freistaat Bayern darf ein solches Vermögen nur für gemeinnützige studentische Einrichtungen und zur Förderung von Studierenden verwenden.