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StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 10
Zuwendungen
(1) 1Zuwendungen des Freistaates Bayern für die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben werden als institutionelle Förderung oder Projektförderung auf Grund des Art. 44 BayHO, den dazu ergangenen Vorschriften sowie den nachfolgenden Bestimmungen gewährt. 2Die Zuwendungen sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 3Grundlage des Zuwendungsbedarfs und der Zuwendungsbewilligung ist der genehmigte Wirtschaftsplan, soweit das Staatsministerium keinen besonderen Antrag oder andere Nachweise verlangt.
(2) Zuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung dürfen nur für Ausgaben verwendet werden, für die keine Projektförderung gewährt wird.
(3) 1Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung dürfen nur entsprechend der Bewilligung verwendet werden. 2Sie können insbesondere für den Betrieb von Mensen, für die Ausstattung und Mobiliarerneuerung von Studentenhäusern und Studentenwohnheimen, für Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen in Studentenwohnheimen sowie für Mieten gewährt werden, die durch Nutzung von Räumen in Staatsgebäuden entstehen. 3Auf Zuwendungen, die zum Bau von Studentenwohnheimen gewährt werden, finden die jeweils geltenden Sondervorschriften Anwendung.
(4) Zuwendungen für laufende Ausgaben des Studentenwerks werden in der Regel in angemessenen Vierteljahresraten ausgezahlt.