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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 34
Alternative Akkreditierungsverfahren
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV können alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre durchgeführt werden.
(2) 1In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach den Teilen 2 und 3 einzuhalten. 2Die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StudAkkStV sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium); der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. 2Der Antrag ist über das Staatsministerium dem Akkreditierungsrat vorzulegen. 3Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem Staatsministerium seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Art. 2 StudAkkStV und den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StudAkkStV sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. 4Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StudAkkStV genannten Verfahren zu gewinnen.
(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.
(5) 1Das alternative Verfahren wird auf höchstens acht Jahre befristet. 2 § 21 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. 3Das alternative Verfahren wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.