BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 30
Stichproben
(1) 1Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 24 Abs. 2 eine Stichprobe durchgeführt. 2In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
(2) 1Gegenstand der Stichprobe ist
1.
die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und
2.
die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.
2Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
(3) 1Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach den Teilen 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für Studiengänge im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion. 2An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.