BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 2
Formen der Akkreditierung
1Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 StudAkkStV (Systemakkreditierung), nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 StudAkkStV (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV. 2Gegenstand der Programmakkreditierung können mehrere Studiengänge sein, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur hinausgeht (Bündelakkreditierung). 3Gegenstand der Systemakkreditierung kann im Ausnahmefall eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule sein (Teil-Systemakkreditierung).