BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 29
Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung
(1) 1Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 23 Abs. 4 kann bei einer Bündelakkreditierung mehrere Studiengänge umfassen. 2Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. 3Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags nach § 22 genehmigen.
(3) Eine Teil-Systemakkreditierung kann insbesondere durchgeführt werden, wenn
1.
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,
2.
das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule eingebettet ist und
3.
mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.