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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 28
Veröffentlichung
1Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. 2Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.