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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 27
Anzeigepflicht
(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.
(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.