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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 22
Vorzulegende Unterlagen
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Selbstevaluationsbericht der Hochschule,
2.
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den Nrn. 3 und 4,
3.
bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,
4.
bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.
(2) Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.