BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 19
Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen
1Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nicht hochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß den Teilen 2 und 3 verantwortlich. 2Die akademische Grade verleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.